AGB

Allgemeine Verkaufs – und Lieferbedienungen

1. Preise: Alle Verkaufspreise verstehen sich, netto in Schweizer Franken ab Werk St. Gallen, ohne Montage, ohne Transport und ohne Verpackung sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Kosten für Verpackung, Transport und Montage werden auf Grund, der zur Zeit der Lieferung gültigen Tarife berechnet.

2. Zahlungsbedingungen: Wenn nichts Anderes schriftlich vereinbart ist: 50% bei Bestellung, 40%vor Ablieferung und 10% Schlusszahlung nach erfolgter Montage der Ware netto ohne jeden Abzug. Mit der letzten Zahlung werden auch die Rechnungen für Montage und andere Zusatzleistungen gemäss Punkt 5 zur Zahlung fällig. Beträge mit Zahlungsverzug sind vom Käufer mit einem um 2% p.a. höheren Zins als dem für Kontokorrent-Kredite des Zürcher-Zinskonveniums gültigen zu verzinsen.

3. Lieferfrist: Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage des Eingangs der schriftlichen Bestellung bzw. Klarstellung und Erhalt aller für die Ausführung der Bestellung notwendigen Angaben und Genehmigung durch die Geschäftsleitung sowie Eingang der vereinbarten Anzahlung.

Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist versteht sich vorbehältlich unvorgesehener Hindernisse, wie nachträgliche Abänderung technischer Bedingungen oder konstruktiver Einzelheiten, Arbeitsfehler, Verzögerung von Materiallieferungen ohne unsere Schuld, Krieg, Mobilisation, Streiks und Aussperrungen im eigenen Geschäft wie auch bei den Materiallieferanten sowie alle Fälle von höherer Gewalt.

Alle Entschädigungsansprüche für direkten oder indirekten Schaden, der aus einer verspäteten Lieferung oder Nichteinhaltung einer gesetzlichen Liefernachfrist entstehen könnte, sind ausdrücklich wegbedungen. Eine Verspätung in der Ablieferung gibt dem Besteller kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

4. Verpackung: Die Verpackung wird zu den Selbstkosten in Anrechnung gebracht sofern nichts anderes vereinbart wurde und nicht zurückgenommen.

5. Montage: Wird die Lieferung und die Montage an Ort und Stelle nicht übernommen, so gelten für sie folgende Bestimmungen: Die Monteure werden in allen Fällen erst auf Abruf des Bestellers und auf dessen Mitteilung hin, dass die Sendung an Ort und Stelle angekommen und alles zur Montage bereit sei, so rasch als möglich abgeschickt. Wir berechnen für einen Monteur die im Moment der Montageausführung in Kraft stehenden Montageansätze, ferner die Spesen der Hin- und Rückreise des Monteurs und seines Werkzeuges sowie den Unterhalt des Monteurs an Ort und Stelle.

Ohne unser Verschulden aus beliebigen Ursachen entstandene Wartezeit der Monteure sowie deren Beschäftigung mit anderen als von uns übernommenen Arbeiten, z.B. Erstellung von Gerüsten usw., werden dem Besteller wie gewöhnliche Montagearbeiten verrechnet.

Der Besteller hat auf seine Kosten rechtzeitig alle für die Montage erforderlichen Vorarbeiten und Einrichtungen zu besorgen.

6. Garantie: Wir leisten für die Dauer für die im Kaufvertrag festgelegte Frist für fabrikneues Material, vom Tage der Lieferung an, in der Weise Garantie, dass wir uns verpflichten, allfällig während dieser Frist nachweisbar zufolge ungeeigneten Materials oder mangelhafter Ausführung schadhafte oder unbrauchbar gewordene Teile in unserer Werkstatt zu reparieren oder ab Lieferwerk zu ersetzen. Die Garantiezeit beträgt 2 Jahre, sofern nicht vertraglich andere Bedingungen vereinbart sind.

Die Einhaltung der Garantieverpflichtung setzt voraus, dass der Käufer die vereinbarten Zahlungen geleistet hat.

Von der Garantie ausgeschlossen sind natürlicher Verschleiss oder Defekte, die durch falsche oder gewaltsame Behandlung entstanden sind. Ersetzte Bestandteile sind franko zu retournieren. Reisezeit und Reisespesen von Monteuren in der Garantiezeit gehen zu Lasten des Käufers.

Weiter lehnen wir ausdrücklich zum Voraus ab: Ansprüche des Bestellers auf Ersatz für Schäden irgendwelcher Art, die auf ungenügende Fundamente, übermässige Beanspruchung, mangelhafte Ueberwachung oder ungeeignete Bedienung der Ware ,Verwendung ungeeigneter Fremdmaterialien oder höhere Gewalt zurückzuführen sind. Jede weitere Gewährleistung ist ausgeschlossen. Insbesondere fallen für uns ausser Betracht: Entschädigungsforderungen des Bestellers für Betriebsunterbrechungen usw. und die kostenlose Stellung von Monteuren oder Ersatzwaren.

Die Garantie erlischt sofort und ganz, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Aenderungen an der von uns gelieferten Ware vornimmt.

Nach Ablauf der im Kaufvertrag festgelegten Garantiefrist erlischt jeder Garantieanspruch.

Für Lieferungen von gebrauchtem Material und Occasionswaren lehnen wir jede Gewährleistung ausdrücklich ab. Soweit hier von Gesetzes wegen eine Gewährleistungspflicht bestehen sollte, findet Punkt 6 ebenfalls Anwendung.

7. Eigentumsvorbehalt: Alle von uns verkauften Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung nach Massgabe des Gesetzes unser Eigentum. Der Verkäufer ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im zuständigen Register eintragen zu lassen.

8. Akten: Abbildungen, Zeichnungen und Maßskizzen, die vor der endgültigen Bestellung abgegeben werden, sind für die definitive Ausführung nicht verbindlich; Aenderungen in Material und Form sind ausdrücklich vorbehalten. Die Gewichte sind annähernd. Offerten, Zeichnungen und graphische Beilagen bleiben unser Eigentum; sie dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung weder an Drittpersonen mitgeteilt noch zwecks Selbstanfertigung weiter benützt werden.

9. Abweichungen: Vom Kaufvertrag und von diesen Lieferbedingungen abweichende Bestimmungen, mündliche Zusicherungen oder Abweichungen auf Bestellformularen oder Briefen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann bindend, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt worden sind.

10. Annullierung: Annullierung von Bestellungen seitens der Auftraggeber sind ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung ungültig. Eventuelle Schadenersatzansprüche behalten wir uns vor.

11. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand: Erfüllungsort ist für beide Vertragspartner St. Gallen. Alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien beurteilen sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist St. Gallen. Die Parteien erkennen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte des Kantons St. Gallen an, oder sofern ein für die Begründung der Zuständigkeit des Amtsgerichtes ausreichender Streitwert vorliegt, die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen. Die Möglichkeit der Berufung an das Schweizerische Bundesgericht bleibt jeweils vorbehalten.

Der Verkäufer behält sich vor, seine Rechte gegenüber dem Käufer beim zuständigen Gericht seines Wohnortes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht geltend zu machen. In jedem Falle kommt schweizerisches Recht zur Anwendung.